VEREIN
Der Gesamtvorstand
Laut Satzung ist Vereinsorgan der Gesamtvorstand. Dieser setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den Ressortleitungen.
Vorstand



Karin Schreiber
Geschäfts- und Kassenführerin
Telefon: 02154 6300
Telefax: 02154 811572
buero@jcs-willich.de

Ressortleitungen






Zu erreichen ist der Gesamtvorstand auch über die Geschäftsstelle des Vereins:
Judo-Club Schiefbahn e. V.
Geschäftsstelle
Blumenstraße 14
47877 Willich
Telefon: 02154 6300
E-Mail: buero@jcs-willich.de
Registereintrag:
Eintragung im Vereinsregister
Registergericht:AG Krefeld
Registernummer: Reg.-Nr. 1812
Judo

Franz-Josef Hüsges
Gründungsmitglied des JCS
Bambini und Judo/Träger des 2. Dan
Telefon: 02154 6660

Arno Ellwart
1. Kyu
Trainer-C Lizenz
Taekwondo

Christian Sendke
Träger des 3. Dan
Trainer C-Lizenz DOSB

Frank Stracke-Rehms
Träger des 3. Dan
Trainer C-Lizenz DOSB
Trainer B-Lizenz Ausbildung

Frank ten Brinke
Trainer C-Lizenz DOSB

Sarah DiSinno
Trägerin des 1. Dan
Vollkontakt Coach Lizenz NWTU
Trainer C-Lizenz
zertifizierte Gewaltpräventionstrainerin

Dirk Töller
Dirk Töller
Träger des 1. DAN Taekwondo
Fachsport Trainer C Lizenz
Taekwondo Schulsportlehrer
Gewaltpräventionstrainer

Melika Torky
Gruppenhelferin Wettkampf

Sascha Müllers
Träger des 1. Kup
Kobudo

Georg Hansch
seit 1981 Mitglied des JCS
Träger des 6. Dan im JuJutsu, Träger mehrerer Waffen-Dan-Grade
Telefon: 02154 5358
Koryu Uchinadi

Andreas Reifel
Shidoin
3. Dan Koryu Uchinadi Kenpo Jutsu
Telefon: 0152 5380 9034

Heinz-Peter Assem
Sensei
2. Dan Koryu Uchinadi Kenpo Jutsu
Telefon: 0173 2670262
Kickboxen

Benjamin Antonio Lill
2. Dan WKA Kickboxen
Offizieller Gürtelprüfer B Lizenz WKU (bis Braungurt)
Capoeira

Antonio Wanderley
seit 2005 hauptamtlicher Trainer Capoeira
Telefon: 0179 9338085
Tai Chi Chuan

Qi Xiu Wang
Tai Chi Chuan
Telefon: 02154 8963188
Damen-Gymnastik

Irmgard Bertzen
seit 1978 Mitglied des JCS
Telefon: 02154 70567
Wer Lust hat, beim JCS Willich mitzumachen, kann den Aufnahmeantrag ausfüllen. Einfach zum Training mitbringen oder zuschicken. Der Antrag enthält auch eine Übersicht über die aktuell geltenden Beiträge. Der Aufnahmeantrag kann per Klilck auf den folgenden Link heruntergeladen und direkt am PC ausgefüllt werden:
Aufnahmeantrag und Beitragsübersicht (beides hier klicken!)
Der JCS Willich hat zwar sehr lokale Wurzeln, ist seit Jahren jedoch regional aufgestellt. Das Einzugsgebiet – vor allem für die seltener vertretenen Sportarten wie Koryū Uchinādi – geht deutlich über Willich hinaus und umfasst auch die Städte Krefeld, Tönisvorst, Viersen, Mönchengladbach, Korschenbroich und Kaarst.
Niemand unserer Sportlerinnen und Sportler will wohl in die Lage kommen, sich selbst oder andere verteidigen zu müssen. Gerät jedoch jemand einmal in eine solche Situation, dann sollte er sich bewusst sein, dass es eine Grenze gibt, an der die Notwehr überschritten wird. Gerade jemand, der Kampftechniken beherrscht, muss sich darüber im Klaren sein, dass er strengeren Regeln unterliegt als ein ungeschulter Mensch.
Grundsätzlich gilt: Notwehr ist diejenige Verteidigung ist, die einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwehren soll. Selbst wenn ich weiß, dass mich jemand in der nächsten Stunde auf dem Nachhauseweg angreifen will, darf ich ihm
daher nicht „vorsorglich“ etwas antun!
Gleiches gilt für Rache: Ist der Angriff vorüber und ihr konntet euch nicht verteidigen, ist es unbedingt geboten, sich an die Polizei zu wenden (natürlich auch, wenn ihr euch verteidigt habt). Auf keinen Fall dürft ihr euren Angreifer nachträglich aufsuchen und ihm etwas antun!
Wenn euch jemand bedroht und euch zum Beispiel zwingen möchte, euer Geld herauszugeben, ist es in aller Regel sinnvoller, das Geld auszuhändigen. Geld ist ersetzbar, Gesundheit und Leben sind es nicht.
Hier einige Auszüge aus dem Strafgesetzbuch (StGB), welche den Rahmen von Verteidigungshandlungen eingrenzen:
§ 32 StGB – Notwehr
1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Anmerkung: Die entscheidenden Worte hier sind „gegenwärtig“ und „rechtswidrig“.
§ 33 StGB – Notwehrüberschreitung
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 StGB – Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35 StGB – Entschuldigender Notstand
1. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach §49 Abs.1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
2. Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Abs. 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach §49 Abs. 1 zu mildern.