VEREIN
Der Gesamtvorstand
Laut Satzung ist Vereinsorgan der Gesamtvorstand. Dieser setzt sich zusammen aus dem Vorstand und den Ressortleitungen.



Karin Schreiber
Geschäfts- und Kassenführerin
Telefon: 02154 6300
Telefax: 02154 811572
buero@jcs-willich.de


Ressort-Leitungen



Dirk Töller
Taekwondo
Telefon: 0176 603 412 89
dirktoeller@gmx.de


Danilea Töller
Hata Yoga
Telefon: 0177 / 7476418



Lisa Rehms
Taiko Trommeln
Telefon: 0176 808 299 58
groovecompany@web.de


Antonio Wandeley
Capoeira
Telefon: n. n.
Judo & Schwertfechten

Franz-Josef Hüsges
Gründungsmitglied des JCS
Bambini und Judo/Träger des 2. Dan
Telefon: 02154 6660

Taekwondo

Melika Torky
Gruppenhelferin Wettkampf

Dirk Töller
Taekwondo
Dirk Töller
3. DAN Taekwondo
Fachsport Trainer C Lizenz
Taekwondo Schulsportlehrer
Gewaltpräventionstrainer

Frank Stracke-Rehms
Träger des 3. Dan
Trainer C-Lizenz DOSB
Trainer B-Lizenz Ausbildung

Frank ten Brinke
Trainer C-Lizenz DOSB

Sarah DiSinno
Trägerin des 3. Dan
Vollkontakt Coach Lizenz NWTU
Trainer C-Lizenz
zertifizierte Gewaltpräventionstrainerin

Ingmar Mallis
Kickboxen
1. Dan Taekwondo
2. Dan Taekwondo Defence
Braungurt Kickboxen
C – Trainer Lizenz DOSB
Kobudo
Koryu Uchinadi

Georg Hansch
seit 1981 Mitglied des JCS
Träger des 6. Dan im JuJutsu, Träger mehrerer Waffen-Dan-Grade
Telefon: 02154 5358

Andreas Reifel
Shidoin
3. Dan Koryu Uchinadi Kenpo Jutsu
Telefon: 0151 6841 0671

Heinz-Peter Assem
Sensei
2. Dan Koryu Uchinadi Kenpo Jutsu
Telefon: 0173 2670262
Kickboxen

Benjamin Antonio Lill
3. Dan WKA Kickboxen
Offizieller Gürtelprüfer B Lizenz WKU (bis Braungurt)

Ingmar Mallis
Kickboxen
1. Dan Taekwondo
2. Dan Taekwondo Defence
Braungurt Kickboxen
C – Trainer Lizenz DOSB

Thomas Kelm
Kickboxen
Blaugurt Kickboxen WKU
C – Trainer Lizenz DOSB
Capoeira
Tai Chi Chuan
Damen-Gymnastik
Taiko Trommeln

Antonio Wanderley
seit 2005 hauptamtlicher Trainer Capoeira
Telefon: 0179 9338085

Qi Xiu Wang
Tai Chi Chuan
Telefon: 02154 8963188

Irmgard Bertzen
seit 1978 Mitglied des JCS
Telefon: 02154 70567

Lisa Rehms
Taiko Trommeln
Telefon: 0176 808 299 58
groovecompany@web.de
Ü55- Fit and Fun

Frank Stracke-Rehms
Trainer C-Lizenz DOSB
Trainer B-Lizenz Ausbildung

Frank ten Brinke
Trainer C-Lizenz DOSB
Wer Lust hat, beim JCS Willich mitzumachen, kann den Aufnahmeantrag ausfüllen. Einfach zum Training mitbringen oder zuschicken. Der Antrag enthält auch eine Übersicht über die aktuell geltenden Beiträge. Der Aufnahmeantrag kann per Klilck auf den folgenden Link heruntergeladen und direkt am PC ausgefüllt werden:
Aufnahmeantrag und Beitragsübersicht (beides hier klicken!)
Der JCS Willich hat zwar sehr lokale Wurzeln, ist seit Jahren jedoch regional aufgestellt. Das Einzugsgebiet – vor allem für die seltener vertretenen Sportarten wie Koryū Uchinādi – geht deutlich über Willich hinaus und umfasst auch die Städte Krefeld, Tönisvorst, Viersen, Mönchengladbach, Korschenbroich und Kaarst.
Niemand unserer Sportlerinnen und Sportler will wohl in die Lage kommen, sich selbst oder andere verteidigen zu müssen. Gerät jedoch jemand einmal in eine solche Situation, dann sollte er sich bewusst sein, dass es eine Grenze gibt, an der die Notwehr überschritten wird. Gerade jemand, der Kampftechniken beherrscht, muss sich darüber im Klaren sein, dass er strengeren Regeln unterliegt als ein ungeschulter Mensch.
Grundsätzlich gilt: Notwehr ist diejenige Verteidigung ist, die einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwehren soll. Selbst wenn ich weiß, dass mich jemand in der nächsten Stunde auf dem Nachhauseweg angreifen will, darf ich ihm
daher nicht „vorsorglich“ etwas antun!
Gleiches gilt für Rache: Ist der Angriff vorüber und ihr konntet euch nicht verteidigen, ist es unbedingt geboten, sich an die Polizei zu wenden (natürlich auch, wenn ihr euch verteidigt habt). Auf keinen Fall dürft ihr euren Angreifer nachträglich aufsuchen und ihm etwas antun!
Wenn euch jemand bedroht und euch zum Beispiel zwingen möchte, euer Geld herauszugeben, ist es in aller Regel sinnvoller, das Geld auszuhändigen. Geld ist ersetzbar, Gesundheit und Leben sind es nicht.
Hier einige Auszüge aus dem Strafgesetzbuch (StGB), welche den Rahmen von Verteidigungshandlungen eingrenzen:
§ 32 StGB – Notwehr
1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Anmerkung: Die entscheidenden Worte hier sind „gegenwärtig“ und „rechtswidrig“.
§ 33 StGB – Notwehrüberschreitung
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 StGB – Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35 StGB – Entschuldigender Notstand
1. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach §49 Abs.1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
2. Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Abs. 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach §49 Abs. 1 zu mildern.