Sport & Recht
Grundsätzlich gilt: Notwehr ist diejenige Verteidigung ist, die einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abwehren soll. Selbst wenn ich weiß, dass mich jemand in der nächsten Stunde auf dem Nachhauseweg angreifen will, darf ich ihm
daher nicht „vorsorglich“ etwas antun!
Gleiches gilt für Rache: Ist der Angriff vorüber und ihr konntet euch nicht verteidigen, ist es unbedingt geboten, sich an die Polizei zu wenden (natürlich auch, wenn ihr euch verteidigt habt). Auf keinen Fall dürft ihr euren Angreifer nachträglich aufsuchen und ihm etwas antun!
Wenn euch jemand bedroht und euch zum Beispiel zwingen möchte, euer Geld herauszugeben, ist es in aller Regel sinnvoller, das Geld auszuhändigen. Geld ist ersetzbar, Gesundheit und Leben sind es nicht.
Hier einige Auszüge aus dem Strafgesetzbuch (StGB), welche den Rahmen von Verteidigungshandlungen eingrenzen:
§ 32 StGB – Notwehr
1. Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
2. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Anmerkung: Die entscheidenden Worte hier sind „gegenwärtig“ und „rechtswidrig“.
§ 33 StGB – Notwehrüberschreitung
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
§ 34 StGB – Rechtfertigender Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
§ 35 StGB – Entschuldigender Notstand
1. Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach §49 Abs.1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
2. Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Abs. 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach §49 Abs. 1 zu mildern.